Begriffe


Abgeschlossenheit:

Voraussetzung für eine Eigentumswohnung im Sinne des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ist, dass die Wohnung in sich abgeschlossen isz. Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien (Treppenhaus oder Vorraum) hat. Diese Voraussetzungen sind dem Grundbuchamt durch eine gesonderte Bescheinigung der Baugenehmigungsbehörde nachzuweisen, die sogenannte „Abgeschlossenheitserklärung".

Aufteilungsplan:

Der Aufteilungsplan ist eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung im Maßstab 1:100, aus der die einzelnen Wohnungen ersichtlich sind (Gebäudeaufteilung). Weiter müssen daraus Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich sein. Auch dieser Aufteilungsplan ist dem Grundbuchamt vorzulegen.

Teilerklärung:

Der Eigentümer eines Grundstücks gibt gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung ab, dass er das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentum aufteilt, und dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist. In der Teilungserklärung können auch wichtige Regelungen für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander geregelt werden.

Gemeinschaftseigentum:

Am gemeinschaftlichen Eigentum regelt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Nutzung. Zum Gemeinschaftseigentum zählen insbesondere:

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Das gesamte Grundstück (die bebaute und unbebaute Fläche)

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Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit erforderlich sind (Fundamente, Grund- und Außenmauern, Brandmauern, Fenster, Dach, Schornsteine, Dachbelag usw.)

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Anlagen und Einrichtungen die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen  (z.B. Gärten, Höfe, Trockenplätze, Aufzüge, Treppenhäuser usw.)

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Das Verwaltungsvermögen, bestehend zum Beispiel aus gemeinschaftlichen Geldern und Verwaltungsgegenständen

Sodereigentum:

Sondereigentum ist „echtes“ Eigentum bzw. Alleineigentum desjenigen Wohnungseigentümers, das ihm zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung überlassen ist. Dazu zählen insbesondere:

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Wohnungen

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Nicht zu Wohnzwecken dienende und in sich abgeschlossene Räume, soweit sie nicht für den gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer gedacht sind (z.B. die eigene Garage oder Kellerräume, wenn diese in der Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen wurde)

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Zu Räumen gehörende Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt wird  (z.B. nichttragende Wände, Tapeten, Wand und Deckenverputz, Deckenverkleidung, Einbauschränke, Innentüren, Heizkörper, Markisen, Rollläden, Küchen, Bade- und Wascheinrichtungen, usw.)

Die eindeutige Trennung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist oft sehr schwierig. Es gibt eine Fülle von gerichtlichen Entscheidungen, in denen diese Fragen geklärt wurden.

Miteigentum:

Die quotenmäßige Beteiligung der Eigentümer am Gemeinschafts- und am Sondereigentum wird in Miteigentumsanteilen (MEA), meist in Tausendstel z.B. 315/1.000, oder in Bruchteilen ausgedrückt. Diese Angaben finden sich auch in der Teilungserklärung wieder. Im allgemeinen wird dabei an die Wohnflächen angeknüpft. Entsprechend der Feststellung der Miteigentumsanteile erfolgt dann die Eintragung im Grundbuch.

Sondernutzungsrechte:

Mit Sondernutzungsrechten belegte Flächen oder Gebäudebestandteile sind gemeinschaftliches Eigentum, die einem oder mehreren Miteigentümern zu ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind. Sie werden im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig werden die übrigen Eigentümer von der Nutzung ausgeschlossen. Dabei handelt es sich in der Regel um die Einräumung von Gebrauchsvorteilen. Von Sondernutzungsrechten können zum Beispiel Kfz-Abstellplätze, Gartennutzung, Dachterrassen oder Kellerräume betroffen sein.

Teileigentum:

Teileigentum unterscheidet sich vom Wohnungseigentum nur dadurch, daß es sich hier um Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes handelt (z.B. Läden, Werkstätten, Praxisräume, Büroräume, Lagerräume).

Auflassung: / Auflassungsvormerkung:

Damit das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden kann, bedarf es der Einigung des Verkäufers und des Erwerbers. Dazu ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erforderlich. Die Einigung muß vor dem Notar erklärt werden. Dabei wird vielfach bereits im Kaufvertrag ein Angestellter des Notars bevollmächtigt, die Auflassung zu erklären. Dies erspart den Beteiligten einen weiteren Notartermin. Die Auflassungsvormerkung ist dabei ein Mittel zur Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Übertragung des Eigentums. Durch die Auflassungsvormerkung wird verhindert, dass der Verkäufer dass Grundstück an einen anderen Käufer überträgt. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung 2 des Grundbuches eingetragen.

Eintrag ins Grundbuch:

Erst durch die Eintragung ins Grundbuch wird der Käufer einer Eigentumswohnung auch materiellrechtlich Eigentümer.

 

 

 

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