FAQ:
Was
tut der Verwalter und wie viel
davon sehen die Eigentümer?
Wie
bei einem Eisberg im Wasser
sehen die Eigentümer nur
einen geringen Anteil von der
Leistung ihres Verwalters. (Quelle:
Bundes-Fachverband Wohnungsverwalter
e.V.)
Das
sieht der Eigentümer:
Wirtschaftsplan
- Hausgeldabrechnung - Eigentümerversammlung
- Rundschreiben - Aushänge
- Mitarbeiter bei Anwesenheit
in der Wohnanlage - Individuelle
Leistungen wie Beratung/Information
- Mitwirkung bei Wohnungsverkäufen.
Tieferen
Einblick in die Verwalterleistung
erhalten Verwalterbeiräte:
|
Veranlassen
von Instandhaltung-
und Instandsetzungsmaßnahmen
|
|
Preisanfragen
|
|
Ausschreibungen
|
|
Erstellen
von Preisspiegeln
|
|
Beratung
|
|
Auftragsvergabe
|
|
Rechnungskontrolle
|
|
Belegprüfung
|
|
Vorbereitung
der Eigentümerversammlung
|
|
Ortstermine
|
|
Beiratsgespräche
|
|
Korrespondenz
und Verträge
|
|
Maßnahmen
zur Einhaltung der
Hausordnung
|
|
Mahnwesen
bei Zahlungsverzug
von Hausgeld.
|
Diese
Leistungen sieht der Eigentümer
regelmäßig nicht:
Kaufmännische
Leistungen:
|
Verbuchen
der Geldein- und
Ausgänge
|
|
Monatliche
Sollstellung von
Hausgeldbeträgen
|
|
Bearbeiten
von Lastschriftbuchungen
|
|
Überwachen
von Zahlungseingängen
|
|
Mahnen,
ggf. Einleiten von
Klagen bei Zahlungsrückstand
|
|
Verwalten
und Disponieren
von Geldmitteln
auf Girokonten,
Festgeld- und Sparkonten
|
|
Rechnungskontrolle
|
|
Anweisen
und Veranlassen
von Zahlungen -
Bearbeiten von Gehaltszahlungen
einschl. Lohnbuchhaltung
|
|
Errechnen
und Abführen
von Lohnsteuer,
Sozialabgaben, vermögenswirksame
Leistungen
|
|
Erstellen
der erforderlichen
Meldungen an Finanzamt,
Krankenversicherung,
Sozialversicherungsträger,
Berufsgenossenschaft
|
|
Errechnen,
Anfordern von beschlossenen
Sonderumlagen
|
|
Erstellen
von Wirtschaftsplan,
Abrechnungen- Veranlassen
von Heizungsabrechnungen
|
|
Erfassen
von Verbrauchswerten
(Heizölbestand,
Wasser-/Stromverbrauch
|
|
Kennen
und Beachten von
Lohn-/Einkommensteuer/Umsatzsteuergesetz,
Abgabenverordnung,
Grundsteuergesetz
etc.)
|
Technische
Leistungen:
|
Vorbereiten
und Veranlassen
von Handwerkerangeboten
|
|
Ausschreibungen,
Angebotsspiegeln
|
|
Nachhalten
von Terminen (Angeboten,
Auftragsausführung,
Mängelrügen,
Gewährleistungsansprüchen)
|
|
Einweisen
und Einarbeiten
der Hausmeister
- Beschaffen öffentlich-rechtlicher
Genehmigungen (Antenne)
|
|
Abschluss
von Wartungs- und
Versicherungsverträgen
(Gebäude-Gewässerschutz-Glasbruch,
Haftpflichtversicherung,
Aufzug- Heizungs-,
Pumpen- und Feuerlöscherwartung
|
|
Vorbereiten
und Organisieren
von TÜV-, Brandschutz-,
Blitzschutzprüfungen
(Aufzug, Öltank,
Tiefgaragenlüftung,
Rolltor, Heizung,
Feuerlöscher
etc.)
|
|
Bearbeiten
von Schlüsselbestellungen
und Schadensmeldungen
bei Versicherungsfällen
(z.B. Rohrbruch)
einschl. Veranlassen
der Schadensbeseitigung
durch Handwerker
und Abrechnen mit
Versicherungen
|
|
Vergeben/Überwachen
von Instandsetzung-
und Instandhaltungsmaßnahmen
einschl. Abrechnen
|
|
Beauftragen
von Sachverständigen
|
|
Kennen
und Beachten von
z.B. DIN-Best.,
Landesbauordnung,
Druckbehälterverordnung,
Orts-, Baumsatzung,
Heizkostenverordnung,
Heizanlagenverordnung,
Feuerungsanlagenverordnung
einschl. der Durchführungsbestimmungen.
|
Allgemeine
Verwaltung :
|
Korrespondenz
mit Eigentümern
|
|
Verhandeln
mit Behörden,
Eigentümern,
Hausmeistern, Lieferanten
|
|
Bearbeiten
von Beschwerden,
Verstößen
gegen die Hausordnung
|
|
Maßnahmen
zur Fristwahrung
oder zum Abwenden
von Rechtsnachteilen
für die Gemeinschaft
|
|
Beraten
von Eigentümern,
Hausmeistern
|
|
Abschluss
von Verträgen
(Wartungs-, Versicherungsdienstleistungen,
Lieferverträgen
etc.)
|
|
Terminabstimmung,
Saalbestellung
|
|
Erstellen
von Tagesordnung
und Beschlussentwürfen
zur Eigentümerversammlung
|
|
Erstellen
der Beschlussniederschrift
einschl. versenden
an alle Eigentümer
|
|
Mitwirkung
bei Gerichtsterminen,
Beschlussanfechtung,
Hausgeldklagen
|
|
Erstellen
von Genehmigungen
(Telefon Veränderungen
Vermietungen, gewerbl.
Nutzung)
|
|
Ausbilden
von eigenem Personal
und Angestellten
der Gemeinschaft
(Hausmeistern)
|
|
Kennen
und Beachten von
WEG, BGB, AGBG,
HGB Erbbaurechtsverordnung,
Grundbuchverordnung,
Zwangsversteigerungsgesetz,
FGG, Konkursordnung,
Nachbarschaftsrecht.
|
Nebenkosten
muss der Mieter zahlen?
Für
Vermieter und Hausverwalter
wird die Behandlung der Wohnnebenkosten
immer wichtiger. Denn diese
sogenannte zweite Miete ist
fast überall in Deutschland
in den letzten Jahren erheblich
angestiegen. Die Explosion der
Abgaben für Engerie, Müllabfuhr,
Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung
usw. hat die Zunahme der Mieten
selbst bei weitem übertroffen.
Welche der Nebenkosten dürfen
an den Mieter weitergegeben
werden? Was umlagefähig
ist, ist gesetzlich eindeutig
geregelt. Paragraph 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung führt
insgesamt 17 umlagefähige
Kostenarten auf. Davon darf
in Mietverträgen nicht
zum Nachteil des Mieters abgewichen
werden. Zur Sicherheit für
Vermieter und Verwalter sollten
möglichst alle Betriebskostenarten,
die umgelegt werden, im Mietvertrag
aufgeführt werden.
Hier
die wichtigsten Betriebskosten,
die laut Paragraph 27, Anlage
3 der Zweiten Berechnungsverordnung
auf den Mieter überwälzt
werden dürfen:
1.
|
Grundsteuer
und andere laufende
öffentliche
Lasten des Grundstücks.
|
2.
|
Die
Kosten des Wasserverbrauchs,
die Grundgebühren,
aber auch Kosten
für Wasserzähler
sowie die Kosten
der Berechnung und
Aufteilung auf die
einzelnen Mieter
und die Wartungskosten
einer hauseigenen
Wasserversorgungs-
oder Aufbereitungsanlage.
(Reparaturkosten
sind allerdings
Sache des Vermieters!)
|
3.
|
Abwasserkosten,
also die kommunalen
Gebühren für
die Haus- und Grundstücksentwässerung,
Klärwerksabgaben
und Regenwassergebühren.
|
4.
|
Zentralheizungskosten
wie Brennstoffverbrauch,
Kosten für
Überwachung,
Pflege und Bedienung
sowie Prüfung
der Betriebssicherheit
der Anlage, Kosten
der Messungen nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
|
5.
|
Kosten
der Warmwasserversorgung
einschließlich
der Reinigung und
Wartung von Warmwassergeräten,
hierzu gehören
auch die Kosten
der regelmäßigen
Prüfung der
Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit
und der damit verbundenen
Einstellung durch
einen Fachmann.
|
6.
|
Die
Kosten verbundener
Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen (keine
Reparaturen).
|
7,
|
Fahrstuhlkosten:
Hierzu gehören
die Kosten für
Strom, Beaufsichtigung,
Bedienung, Überwachung
und Pflege, Prüfung
der Betriebssicherheit,
Einstellung und
Reinigung.
|
8.
|
Gebühren
für Müllabfuhr
und Straßenreinigung.
|
9.
|
Die
Kosten für
Treppenhausreinigung
etc. und Ungezieferbekämpfung.
|
10.
|
Die
Gartenpflege sowie
die Pflege von Spielplätzen
(neuer Sandkistensand
etc.)
|
11.
|
Beleuchtungskosten
für die von
den Bewohnern gemeinsam
benutzten Gebäudeteile,
beispielsweise Boden,
Keller, Treppenhaus
oder Waschküche.
|
12.
|
Schornsteinfegergebühren,
soweit sie nicht
schon bei den Heizkosten
berücksichtigt
worden sind.
|
13.
|
Versicherungsprämien
für Feuer-,
Sturm- und Wasser-
sowie Glasversicherung,
der Haftpflichtversicherung
für das Gebäude,
Öltank.
|
14.
|
Hausmeisterkosten,
entsprechend den
gesetzlichen Regelungen.
Aber:
Vergütung für
Verwaltungsaufgaben
darf nicht umgelegt
werden, da Hausverwaltungskosten
in jedem Fall Sache
des Vermieters und
daher nicht umlagefähig
sind. Anderslautende
Vereinbarungen sind
unwirksam. Auch
wenn der Hausmeister
Arbeiten zu den
vorhergehenden Punkten
ausführt, dürfen
diese Kosten in
der Betriebskostenabrechnung
natürlich nicht
doppelt auftauchen.
Wenn der Hausmeister
auch Verwaltungsaufgaben
übernimmt,
muss dieser Posten
anteilig gekürzt
werden.
|
15.
|
Die
Betriebskosten für
Gemeinschaftsantenne
und Kabelfernsehen.
Umlagefähig
sind Wartungskosten
und monatliche Grundgebühr,
nicht aber die Anschlussgebühr.
|
16.
|
Die
Betriebskosten für
Waschmaschinen,
Schleudern und Trockner,
die alle Bewohner
nutzen. Durch Münzen
abgegoltene Kosten
dürfen nicht
doppelt berechnet
werden.
|
17.
|
Sonstige
Betriebskosten von
Nebengebäuden
und Anlage wie Saunen
oder Schwimmbäder.
|
Nicht
umlagefähig sind:
Nicht
umlagefähig sind folgende
Kosten, die daher auch auf keinen
Fall in einer Betriebskostenabrechnung
auftauchen dürfen:
|
Kontoführungsgebühren
für das Mietenkonto
|
|
Portokosten
der Abrechnung
|
|
Instandhaltungsrücklagen
|
|
Reparaturen,
Anschaffungen
|
|
und
die bereits erwähnten
Verwaltungskosten
|
Was
heisst Eigentümerversammlung?
1.
Einberufender:
|
Verwalter:
1 x im Jahr ein
"Muss"
|
2.
Einberufungstermin:
|
Einzelne
Wohnungseigentümer
des Verwalters:
nur bei gerichtlicher
Ermächtigung
oder Weigerung
|
|
Ausnahmen:
|
Mindestens
eine Woche vorher
|
3.
Häufigkeit
:
|
Bei
besonderer Dringlichkeit,
wie z.B. Hochwasser,
Dachschaden, dann
kürzerer Zeitraum
zulässig
|
|
1
x jährlich
(=ordentliche Versammlung),
bei Bedarf außerordentliche
Versammlung, nur
wenn es sein muss,
(Extrakosten können
dafür verlangt
werden)
|
4.
Versammlungsort
:
|
In
unmittelbarer Nähe;
neutraler Ort
|
5.
Versammlungszeit
:
|
Möglichst
nicht in den Ferien,
Weihnachtszeit,
Urlaubszeit
|
6.
Einberufungsform
:
|
Regelfall
- schriftlich Folge
fehlender Schriftform:
anfechtbar Teilnahme
trotz fehlender
Schriftform - Verzicht
auf Anfechtbarkeit
|
7.
Einberufungsinhalt
:
|
Allgemein:
- Genaue Bezeichnung
der Gegenstände (z.B.
Kosten-, und Wirtschaftsplan)
Genauigkeit:
- steigt mit Bedeutung
der zu erwartenden
Beschlüsse
Folgen
fehlerhafter Einberufung:
anfechtbar
|
8.
Wiederholungs- versammlung
:
|
Wenn
sie nicht beschlussfähig
ist Identität
der Gegenstände.
Hinweis auf die
Beschlussfähigkeit
ohne Rücksicht
auf die Höhe
der vertretenen
Miteigentumsanteile
|
9.
Protokoll :
|
Dazu
gehört: - Anwesenheitsliste,
-Beschlussfähigkeit
|
Durchführung
der Versammlung
Vorsitz
:
|
in
der Regel Verwalter
´ Beirat
(Ausnahme) Wohnungseigentümer
(Ausnahme)
|
Teilnehmer
:
|
Verwalter
oder Vertreter Wohnungseigentümer Beirat
|
Mieter
:
|
kein
Teilnahmerecht
|
Berater
:
|
müssen
zugelassen werden,
wie z.B. Steuerberater,
Versicherungsberater,
siehe Teilungserklärung
|
|