FAQ:


Was tut der Verwalter und wie viel davon sehen die Eigentümer?

 


Wie bei einem Eisberg im Wasser sehen die Eigentümer nur einen geringen Anteil von der Leistung ihres Verwalters. 
(Quelle: Bundes-Fachverband Wohnungsverwalter e.V.)

Das sieht der Eigentümer:

Wirtschaftsplan - Hausgeldabrechnung - Eigentümerversammlung - Rundschreiben - Aushänge - Mitarbeiter bei Anwesenheit in der Wohnanlage - Individuelle Leistungen wie Beratung/Information - Mitwirkung bei Wohnungsverkäufen. 

Tieferen Einblick in die Verwalterleistung erhalten Verwalterbeiräte:

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Veranlassen von Instandhaltung- und Instandsetzungsmaßnahmen

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Preisanfragen

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Ausschreibungen

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Erstellen von Preisspiegeln

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Beratung

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Auftragsvergabe

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Rechnungskontrolle

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Belegprüfung

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Vorbereitung der Eigentümerversammlung

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Ortstermine

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Beiratsgespräche

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Korrespondenz und Verträge

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Maßnahmen zur Einhaltung der Hausordnung

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Mahnwesen bei Zahlungsverzug von Hausgeld.

Diese Leistungen sieht der Eigentümer regelmäßig nicht:

Kaufmännische Leistungen:

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Verbuchen der Geldein- und Ausgänge

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Monatliche Sollstellung von Hausgeldbeträgen

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Bearbeiten von Lastschriftbuchungen

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Überwachen von Zahlungseingängen

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Mahnen, ggf. Einleiten von Klagen bei Zahlungsrückstand

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Verwalten und Disponieren von Geldmitteln auf Girokonten, Festgeld- und Sparkonten

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Rechnungskontrolle

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Anweisen und Veranlassen von Zahlungen - Bearbeiten von Gehaltszahlungen einschl. Lohnbuchhaltung

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Errechnen und Abführen von Lohnsteuer, Sozialabgaben, vermögenswirksame Leistungen

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Erstellen der erforderlichen Meldungen an Finanzamt, Krankenversicherung, Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaft

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Errechnen, Anfordern von beschlossenen Sonderumlagen

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Erstellen von Wirtschaftsplan, Abrechnungen- Veranlassen von Heizungsabrechnungen

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Erfassen von Verbrauchswerten (Heizölbestand, Wasser-/Stromverbrauch

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Kennen und Beachten von Lohn-/Einkommensteuer/Umsatzsteuergesetz, Abgabenverordnung, Grundsteuergesetz etc.)

Technische Leistungen:

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Vorbereiten und Veranlassen von Handwerkerangeboten

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Ausschreibungen, Angebotsspiegeln

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Nachhalten von Terminen (Angeboten, Auftragsausführung, Mängelrügen, Gewährleistungsansprüchen)

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Einweisen und Einarbeiten der Hausmeister - Beschaffen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (Antenne)

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Abschluss von Wartungs- und Versicherungsverträgen (Gebäude-Gewässerschutz-Glasbruch, Haftpflichtversicherung, Aufzug- Heizungs-, Pumpen- und Feuerlöscherwartung

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Vorbereiten und Organisieren von TÜV-, Brandschutz-, Blitzschutzprüfungen (Aufzug, Öltank, Tiefgaragenlüftung, Rolltor, Heizung, Feuerlöscher etc.)

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Bearbeiten von Schlüsselbestellungen und Schadensmeldungen bei Versicherungsfällen (z.B. Rohrbruch) einschl. Veranlassen der Schadensbeseitigung durch Handwerker und Abrechnen mit Versicherungen

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Vergeben/Überwachen von Instandsetzung- und Instandhaltungsmaßnahmen einschl. Abrechnen

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Beauftragen von Sachverständigen

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Kennen und Beachten von z.B. DIN-Best., Landesbauordnung, Druckbehälterverordnung, Orts-, Baumsatzung, Heizkostenverordnung, Heizanlagenverordnung, Feuerungsanlagenverordnung einschl. der Durchführungsbestimmungen.

Allgemeine Verwaltung :

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Korrespondenz mit Eigentümern

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Verhandeln mit Behörden, Eigentümern, Hausmeistern, Lieferanten

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Bearbeiten von Beschwerden, Verstößen gegen die Hausordnung

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Maßnahmen zur Fristwahrung oder zum Abwenden von Rechtsnachteilen für die Gemeinschaft

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Beraten von Eigentümern, Hausmeistern

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Abschluss von Verträgen (Wartungs-, Versicherungsdienstleistungen, Lieferverträgen etc.)

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Terminabstimmung, Saalbestellung

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Erstellen von Tagesordnung und Beschlussentwürfen zur Eigentümerversammlung

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Erstellen der Beschlussniederschrift einschl. versenden an alle Eigentümer

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Mitwirkung bei Gerichtsterminen, Beschlussanfechtung, Hausgeldklagen

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Erstellen von Genehmigungen (Telefon Veränderungen Vermietungen, gewerbl. Nutzung)

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Ausbilden von eigenem Personal und Angestellten der Gemeinschaft (Hausmeistern)

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Kennen und Beachten von WEG, BGB, AGBG, HGB Erbbaurechtsverordnung, Grundbuchverordnung, Zwangsversteigerungsgesetz, FGG, Konkursordnung, Nachbarschaftsrecht.

 


Nebenkosten muss der Mieter zahlen?

 

 


Für Vermieter und Hausverwalter wird die Behandlung der Wohnnebenkosten immer wichtiger. Denn diese sogenannte zweite Miete ist fast überall in Deutschland in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Die Explosion der Abgaben für Engerie, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung usw. hat die Zunahme der Mieten selbst bei weitem übertroffen. Welche der Nebenkosten dürfen an den Mieter weitergegeben werden? Was umlagefähig ist, ist gesetzlich eindeutig geregelt. Paragraph 27 der Zweiten Berechnungsverordnung führt insgesamt 17 umlagefähige Kostenarten auf. Davon darf in Mietverträgen nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. Zur Sicherheit für Vermieter und Verwalter sollten möglichst alle Betriebskostenarten, die umgelegt werden, im Mietvertrag aufgeführt werden.

Hier die wichtigsten Betriebskosten, die laut Paragraph 27, Anlage 3 der Zweiten Berechnungsverordnung auf den Mieter überwälzt werden dürfen:  

1.

Grundsteuer und andere laufende öffentliche Lasten des Grundstücks.

2.

Die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, aber auch Kosten für Wasserzähler sowie die Kosten der Berechnung und Aufteilung auf die einzelnen Mieter und die Wartungskosten einer hauseigenen Wasserversorgungs- oder Aufbereitungsanlage. (Reparaturkosten sind allerdings Sache des Vermieters!)

3.

Abwasserkosten, also die kommunalen Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, Klärwerksabgaben und Regenwassergebühren.

4.

Zentralheizungskosten wie Brennstoffverbrauch, Kosten für Überwachung, Pflege und Bedienung sowie Prüfung der Betriebssicherheit der Anlage, Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

5.

Kosten der Warmwasserversorgung einschließlich der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören auch die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit verbundenen Einstellung durch einen Fachmann.

6.

Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
(keine Reparaturen).

7,

Fahrstuhlkosten: Hierzu gehören die Kosten für Strom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege, Prüfung der Betriebssicherheit, Einstellung und Reinigung.

8.

Gebühren für Müllabfuhr und Straßenreinigung.

9.

Die Kosten für Treppenhausreinigung etc. und Ungezieferbekämpfung.

10.

Die Gartenpflege sowie die Pflege von Spielplätzen (neuer Sandkistensand etc.)

11.

Beleuchtungskosten für die von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, beispielsweise Boden, Keller, Treppenhaus oder Waschküche.

12.

Schornsteinfegergebühren, soweit sie nicht schon bei den Heizkosten berücksichtigt worden sind.

13.

Versicherungsprämien für Feuer-, Sturm- und Wasser- sowie Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, Öltank.

14.

Hausmeisterkosten, entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

Aber: Vergütung für Verwaltungsaufgaben darf nicht umgelegt werden, da Hausverwaltungskosten in jedem Fall Sache des Vermieters und daher nicht umlagefähig sind. Anderslautende Vereinbarungen sind unwirksam. Auch wenn der Hausmeister Arbeiten zu den vorhergehenden Punkten ausführt, dürfen diese Kosten in der Betriebskostenabrechnung natürlich nicht doppelt auftauchen. Wenn der Hausmeister auch Verwaltungsaufgaben übernimmt, muss dieser Posten anteilig gekürzt werden.

15.

Die Betriebskosten für Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen. Umlagefähig sind Wartungskosten und monatliche Grundgebühr, nicht aber die Anschlussgebühr.

16.

Die Betriebskosten für Waschmaschinen, Schleudern und Trockner, die alle Bewohner nutzen. Durch Münzen abgegoltene Kosten dürfen nicht doppelt berechnet werden.

17.

Sonstige Betriebskosten von Nebengebäuden und Anlage wie Saunen oder Schwimmbäder.

Nicht umlagefähig sind:

Nicht umlagefähig sind folgende Kosten, die daher auch auf keinen Fall in einer Betriebskostenabrechnung auftauchen dürfen:

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Kontoführungsgebühren für das Mietenkonto

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Portokosten der Abrechnung

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Instandhaltungsrücklagen

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Reparaturen, Anschaffungen

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und die bereits erwähnten Verwaltungskosten

 


Was heisst Eigentümerversammlung?

 

 


 

1. Einberufender:

Verwalter: 
square01_black.gif 1 x im Jahr ein "Muss"

2. Einberufungstermin:

Einzelne Wohnungseigentümer des Verwalters:
square01_black.gif nur bei gerichtlicher Ermächtigung oder Weigerung

 

Ausnahmen:

Mindestens eine Woche vorher

3. Häufigkeit :

Bei besonderer Dringlichkeit, wie z.B. Hochwasser, Dachschaden, dann kürzerer Zeitraum zulässig

 

1 x jährlich (=ordentliche Versammlung), bei Bedarf außerordentliche Versammlung, nur wenn es sein muss, (Extrakosten können dafür verlangt werden)

4. Versammlungsort :

In unmittelbarer Nähe; neutraler Ort

5. Versammlungszeit :

Möglichst nicht in den Ferien, Weihnachtszeit, Urlaubszeit

6. Einberufungsform :

Regelfall - schriftlich
Folge fehlender Schriftform: anfechtbar
Teilnahme trotz fehlender Schriftform - Verzicht auf Anfechtbarkeit

7. Einberufungsinhalt :

Allgemein: - Genaue Bezeichnung der Gegenstände
(z.B. Kosten-, und Wirtschaftsplan)

Genauigkeit: - steigt mit Bedeutung der zu erwartenden Beschlüsse

Folgen fehlerhafter Einberufung: anfechtbar

8. Wiederholungs- versammlung :

Wenn sie nicht beschlussfähig ist Identität der Gegenstände. Hinweis auf die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Miteigentumsanteile

9. Protokoll :

Dazu gehört: - Anwesenheitsliste, -Beschlussfähigkeit

Durchführung der Versammlung

Vorsitz :

in der Regel Verwalter ´
Beirat (Ausnahme)
Wohnungseigentümer (Ausnahme)

Teilnehmer :

Verwalter oder Vertreter
Wohnungseigentümer
Beirat

Mieter :

kein Teilnahmerecht

Berater :

müssen zugelassen werden, wie z.B. Steuerberater, Versicherungsberater, siehe Teilungserklärung


 

 

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